Ordnung der Tageseinrichtung

Träger: Elterninitiative Kindertagesstätte Hamm e.V.
Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Hamm, VR-Nr. 1166

  1. Öffnungs- und Schließungszeiten

  2. Beiträge

  3. Aufnahmekriterien

  4. Elternarbeit / Elternmitarbeit

  5. Krankheiten

  6. Organisation

 

1. Öffnungs- und Schließungszeiten

Die Betreuungszeit beginnt um 7:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr.
Freitags schließt die Kita um 15:30 Uhr.

In den Sommerferien schließt die Villa Kunterbunt für drei Wochen innerhalb der Schulferien (NRW). Zwischen Weihnachten und Neujahr ist die Villa Kunterbunt ebenfalls geschlossen.

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2. Beiträge

Die Höhe der Elternbeiträge ist gesetzlich geregelt. Sie staffelt sich nach Einkommen und Alter der Kinder. Diese Beiträge werden vom Jugendamt direkt eingezogen.
Über die Höhe des Trägeranteils entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Diese Beiträge setzen sich wie folgt zusammen.

  1. Trägeranteil: Die Höhe des Trägeranteils zur Aufbringung der nicht abgedeckten Betriebskosten wird gesetzlich festgelegt. Dieser Beitrag ist unabhängig vom Einkommen.
  2. Essensgeld: Der Betrag für das Mittagessen ist unabhängig vom Einkommen kostendeckend zu entrichten.
  3. Sonderzahlungen: Sonstige Sonderzahlungen erfolgen nach Vereinbarung, evtl. auch nur pro Kind.

Die Zahlung der Beträge unter a. und b. erfolgt durch Einzugsermächtigung.

Eine genaue Aufstellung der einzelnen Beträge finden Sie im Bereich "Beitragssätze".

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3. Aufnahmekriterien

Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes ist die Übereinstimmung der Eltern mit dem pädagogischen Konzept der Einrichtung und die Bereitschaft der Erziehungsberechtigten, Mitglied im Verein zu werden. Bei der Auswahl der Kinder sollten folgende Kriterien Berücksichtigung finden:

  1. Gruppenstruktur und Gruppensituation:
    - ausgewogene Altersstruktur in jeder Gruppe
    - Vermeidung von Ungleichgewicht zwischen Mädchen und Jungen
    - Integrationsmöglichkeiten
  2. Besondere familiäre Situationen:
    - alleinerziehend
    - schwerwiegende Krankheit eines Elternteils
    - Berufstätigkeit beider Eltern
    - Dringlichkeit aus pädagogischer Sicht
  3. Geschwisterkinder:
    - Diese werden bevorzugt aufgenommen, da es den Eltern nicht zuzumuten ist, Kinder in zwei verschiedene Einrichtungen zu bringen.
    - Ebenfalls werden Kinder, deren Geschwister in früherer Zeit die Kita besucht haben, bevorzugt aufgenommen.
  4. MitarbeiterInnenkinder:
    Diese sollen die Gruppen besuchen, die nicht von einem Elternteil betreut wird.

Über die Aufnahme von Kindern entscheiden:
1 Mitglied des Vorstandes, 1 Mitglied des Elternrates und 2 pädagogische Mitarbeiter (Kitamitarbeiter)

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4. Elternarbeit / Elternmitarbeit

Von unserem Selbstverständnis als Elterninitiative her besteht die Erwartung, aber auch die dringende Notwendigkeit einer aktiven Elternmitarbeit. Ohne dieses Engagement ist der Betrieb der Einrichtung nicht aufrechtzuerhalten. Das bedeutet insbesondere:

  • Die Eltern sind Mieter der Räumlichkeiten und des Außengeländes der Einrichtung und haben für deren Funktionsbetrieb zu sorgen.
  • Es muss die grundsätzliche Bereitschaft der Mitglieder vorhanden sein mitzuarbeiten.

Falls die anfallenden praktischen Arbeiten von einem Elternteil nicht wahrgenommen werden können, muss er/sie für Ersatz sorgen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Team, unter Einbeziehung des Elternrates, organisiert. Die Eltern müssen die Bereitschaft mitbringen, im Bedarfsfall die ErzieherInnen aktiv zu unterstützen (z. B. bei Ausflügen, beim Schwimmen, bei Festen, Krankheitsfällen).
Die Häufigkeit der Elternabende legen die ErzieherInnen nach Bedarf fest.
Alle Eltern sind aufgefordert, an der Gestaltung der Elternabende aktiv mitzuwirken.
Eltern, die verhindert sind, teilen dies vorher den ErzieherInnen der jeweiligen Gruppe mit.

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5. Krankheiten

Eltern melden ihr Kind ab, wenn es fehlt.
Die Eltern werden von den ErzieherInnen benachrichtigt, wenn ein erkranktes Kind abgeholt werden soll. 
Die Eltern sind verpflichtet, Befindlichkeitsstörungen den ErzieherInnen mitzuteilen, auch wenn diese scheinbar abgeklungen sind (z.B. Übergeben).
Bei längerfristigen Erkrankungen der Kinder ist im Einzelfall von den Eltern und ErzieherInnen abzuklären, ob von einem Verbleiben in der Einrichtung für eine gewisse Zeit abzusehen ist.

Bei bestimmten Erkrankungen ist eine ärztliche Bescheinigung für die Wiederzulassung des Besuchs der Kindertageseinrichtung erforderlich..
Insbesondere bei Salmonellen, Läusen, Windpocken, Masern usw. dürfen die Kinder die Einrichtung erst bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes wieder besuchen.

Bei Verabreichung von Medikamenten muss eine entsprechende Bescheinigung des Arztes vorliegen. Das Medikament muss (bzw. die Medikamente müssen) in einer gut verschlossenen Plastikdose mit genauer Beschriftung (Name und Dosierung) bei den ErzieherInnen abgegeben werden.

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6. Organisation

Grundsätzlich muss die Erreichbarkeit eines Elternteils (Erziehungsberechtigten) sichergestellt sein (Hinterlegung entsprechender Telefonnummern).
Eltern teilen den ErzieherInnen mit, wenn ihr Kind nicht in die Gruppe kommt.
Die ErzieherInnen legen fest, zu welchen Zeiten die Kinder nicht abgeholt werden sollten und teilen dies den Eltern mit (z. B. während einer Aktivität oder eines Angebotes).
Das morgendliche Bringen der Kinder erfolgt bis 9.00 Uhr.

Alles weitere regelt die Satzung des Vereins.

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