§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen
"Elterninitiative Kindertagesstätte Hamm e. V.".
- Er hat seinen Sitz in Hamm (Westfalen).
- Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes in Hamm eingetragen worden (VR-Nr. 1166).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
nach
oben
|
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die
sozialpädagogische Betreuung von Kindern, durch die Errichtung und
den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
nach
oben
|
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen
Anteil des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
nach
oben |
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des
§ 2 unterstützt.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist
schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag
entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das
Recht einen neuen Antrag an die nächste Mitgliederversammlung zu
stellen, die über das Aufnahmeverfahren mit einfacher Mehrheit
entscheidet.
Die Mitgliedschaft im Trägerverein erhebt keinen Anspruch auf einen
Kindertagesstättenplatz (passive Mitgliedschaft).
Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet ein Mitglied
des Vorstandes in Zusammenarbeit mit zwei pädagogischen Mitarbeitern
und der/des Elternratsvorsitzenden.
Mit der Aufnahmebestätigung des Vereins erhält das Mitglied ein
Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum
Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 6 (sechs)
Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten
Quartals. Diese Kündigung kann nur am Ende des Kindergartenjahres
erfolgen, es sei denn der frei werdende Platz wird durch Aufnahme
eines anderen Kindes übergangslos belegt.
- Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre
Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt
automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die
Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen.
Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf
Neuaufnahme zu behandeln.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und
Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit
dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann schriftlich bei der
Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der
natürlichen Personen und endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen automatisch.
nach
oben
|
| § 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach
Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8).
nach
oben |
| § 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
nach
oben
|
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2.
Vorsitzenden, einem Kassenführer und einem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 (ein) Jahr
gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt,
bis ihre Nachfolger gewählt sind und sie ihre Amtstätigkeit
aufnehmen können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der
laufenden Geschäfte des Vereins.
- Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den
ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten
Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14
Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied Widerspruch einlegt. § 9 gilt entsprechend.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden
allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
nach
oben
|
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder
wenn die Einberufung schriftlich von einem Drittel sämtlicher
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung.
- Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem
Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch
hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins sein dürfen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Ordnung der Tageseinrichtung
- den jährlichen Vereinshaushalt
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
nach
oben
|
| § 9 Beurkundung der
Beschlüsse
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu
unterzeichnen.
nach
oben |
§ 10 Satzungsänderungen
- Für den Beschluss, die Satzung zu
ändern, ist eine 75%ige Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung
enthalten.
- Die Änderung des Vereinszweckes bedarf
einer 75%igen Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
nach
oben
|
§ 11 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss zur Auflösung des
Vereins bedarf es der 3/4-Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die
Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung
angekündigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den Deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisgruppe Hamm, der
es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige bzw.
gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
nach
oben
|