Die Satzung der Elterninitiative Kindertagesstätte Hamm e. V.

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge

§ 6 Organe

§ 7 Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

§ 10 Satzungsänderungen

§ 11 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen "Elterninitiative Kindertagesstätte Hamm e. V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Hamm (Westfalen).
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Hamm eingetragen worden (VR-Nr. 1166).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

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§ 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht einen neuen Antrag an die nächste Mitgliederversammlung zu stellen, die über das Aufnahmeverfahren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
    Die Mitgliedschaft im Trägerverein erhebt keinen Anspruch auf einen Kindertagesstättenplatz (passive Mitgliedschaft).
    Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet ein Mitglied des Vorstandes in Zusammenarbeit mit zwei pädagogischen Mitarbeitern und der/des Elternratsvorsitzenden.
    Mit der Aufnahmebestätigung des Vereins erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 6 (sechs) Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur am Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn der frei werdende Platz wird durch Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
  4. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen.
    Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann schriftlich bei der Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Personen und endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.

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§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8).

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§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

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§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer und einem Schriftführer.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 (ein) Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und sie ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied Widerspruch einlegt. § 9 gilt entsprechend.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

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§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins sein dürfen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
    - Satzungsänderungen
    - Auflösung des Vereins
    - Ordnung der Tageseinrichtung
    -
    den jährlichen Vereinshaushalt
    - Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  7. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

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§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

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§ 10 Satzungsänderungen
  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 75%ige Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.
  2. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer 75%igen Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

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§ 11 Auflösung des Vereins
  1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der 3/4-Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisgruppe Hamm, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige bzw. gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

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